Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Was ist das?

Unter Nachteilsausgleich versteht man besondere Hilfen und Unterstützungs-leistungen, um die vorgegebenen schulischen Leistungsanforderungen erfüllen zu können.

Damit sollen Einschränkungen, die durch gesundheitliche oder körperliche Gegebenheiten bestehen, ausgeglichen werden.

Der Nachteilsausgleich stellt keine Bevorzugung der betroffenen Kinder und Jugendlichen dar. Er bezieht sich nicht nur auf Prüfungssituationen, sondern ist Bestandteil der täglichen pädagogischen Arbeit.

Fachliche Anforderungen bleiben unberührt.

Wer kann Nachteilsausgleich erhalten?

  • Kinder und Jugendliche, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde
  • Kinder und Jugendliche, die unter chronischen Krankheiten leiden
  • Kinder und Jugendliche mit einer Teilleistungsschwäche
  • Kinder und Jugendliche nach Unfällen und Verletzungen (zeitlich begrenzt)

Verfahren zur Erteilung des Nachteilsausgleiches

  1. Die Sorgeberechtigten von chronisch kranken Kindern und Jugendlichen sowie Kindern und Jugendlichen mit Teilleistungsschwächen stellen an der Schule einen schriftlichen Antrag (Formular „Beantragung von Nachteilsausgleich“ siehe Downloadbereich auf unserer Homepage). Dem Antrag müssen entsprechende ärztliche Atteste/Gutachten beigefügt werden, welche die Einschränkung belegen.

Die Beantragung soll bis zur 4. Schulwoche erfolgen. Bei Diagnosestellung im Laufe des Schuljahres ist eine spätere Beantragung möglich.

  1. Die Schule (Klassenkonferenz) überprüft, ob der Schüler anspruchsberechtigt ist und die Einschränkungen einen Nachteilsausgleich erforderlich machen. Die Entscheidung trifft immer die Schule (auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes/ schriftlicher Diagnose/ Empfehlung).
  2. Die Schule (Klassenkonferenz) legt angemessene Erleichterungen fest. Diese Erleichterungen können fachbezogen sein, zeitlich begrenzt oder für das gesamte Schuljahr gewährt werden.
  3. Die Gewährung von Nachteilsausgleich wird dokumentiert und in der Schülerakte vermerkt. Es erfolgt eine schriftliche Rückmeldung an die Erziehungsberechtigten. (Auf dem Zeugnis wird diesbezüglich keinerlei Bemerkung vorgenommen.)

 Die Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen mit festgestellten  sonderpädagogischen Förderbedarf brauchen keinen Antrag zu stellen. Dieser wird in einem gesonderten Verfahren gewährt.

 Auch für Kinder mit einer LRS muss kein Antrag gestellt, werden, da der  Nachteilsausgleich per Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Die LRS muss lediglich nachgewiesen werden.

 

Beispiele für Nachteilsausgleich

Zeitzuschlag, Vorlesen von Aufgabenstellungen, mündliche statt schriftlicher Aufgaben, andere Strukturierung von Arbeitsblättern/ Textblättern, spezielle Organisation des Lern-/Arbeitsplatzes, größere Exaktheitstoleranz (z.B. beim Schriftbild), Ermöglichen von Ruhepausen, Anschauungsmaterial, zusätzlicher Lehrbuchsatz in der Schule, Abfotografieren des Tafelbildes, …..